§15 Rechtsübergang
Rechte aufgrund eines Patents oder einer Patentanmeldung können vererbt werden. Außerdem können diese Rechte beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden. Ferner können die Rechte Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das ganze Gebiet Deutschlands oder für einen Teil davon sein. Verstößt ein Lizenznehmer gegen die Lizenzvereinbarung, so können die Rechte gegen ihn geltend gemacht werden. Ein Rechtsübergang des Patents oder der Patentanmeldung berührt nicht bestehende Lizenzen.
§15 Patentgesetz »
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